Unser Verein

§1 (NAME, SITZ)

1.) Der Verein führt den Namen Demokratische Bürger Kissingen, abgekürzt DBK.
2.) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.".
3.) Der Sitz des Vereins ist Bad Kissingen.

§2 (ZWECK)

1.) Der Zweck unseres Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und zwar an Wahlen auf Kommunalebene.
2.) Die Wählervereinigung Demokratische Bürger Kissingen, DBK, ist eine Gruppierung parteipolitisch ungebundener Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bad Kissingen, die Sich dem Wohle der Stadt und ihres Landkreises besonders verpflichtet fühlen.
Zweck und Aufgabe der Wählervereinigung besteht darin, den Bürgern der Stadt eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
3.) Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit Sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie, über allen Parteiinteressen stehend, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Stadt und ihrer Bürger entscheiden.

§3 (MITGLIEDSCHAFT)

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2.) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die DBK. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3.) Der Austritt aus dem Verein der DBK ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein der DBK ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.) Die Mitgliedschaft aus dem Verein der DBK endet mit dem Tod des Mitglieds.
6.) Das ausgetretene Oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen der DBK.
7.) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form eines Jahresbetrages zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§4 (VORSTAND)

1.) Der Gesamtvorstand des Vereins der DBK i.S. 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S. des S 26 BGB alleine, stellvertretend der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und Schriftführer nur gemeinsam.
1m Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und Schriftführer nur tätig werden dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2.) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig
3.) Der Vorstand der DBK leitet verantwortlich die Vereinsarbeit der DBK. Er kann Sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen Oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
4.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Er bleibt mindestens so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§5 (MITGLIEDER­VERSAMMLUNG)

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2.) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist in der Saalezeitung Bad Kissingen zu veröffentlichen und jedes Mitglied ist zusätzlich schriftlich zu laden.
3.) Versammlungsleiter ist der I. Vorsitzende. Sollte dieser nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt,
4.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§6 (AUFLÖSUNG, ANFALL DES VEREINSVERMÖGENS)

1.) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichen aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen der DBK, der Stadt Bad Kissingen zu.

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